Vor kurzem waren wir beim Launch der neuen Nubu Cam von Panasonic in der alten Hörsaalruine der Charité in Berlin. Was wir über die Cam erfuhren, wie wir sie finden und welche juristischen Finessen Ihr beim Einsatz zu beachten habt, erfahrt Ihr hier.

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Wir schauten uns auf dem Launch der neuen Nubo Cam von Panasonic um (Credit: Fashion-Meets-Media.com)

Panasonic

Das japanische Unternehmen geht zurück auf Konosuke Matsushita, der 1918 die “Matsushita Electric Housewares Manufacturing Works” gründete. Die ersten Produkte waren Adapter und Doppelfassungen für Glühlampen. Kurze Zeit später kamen Fahrradlampen (1923) und Bügeleisen (1927) hinzu. Seit 1955 verkauft das Unternehmen international unter dem Namen Panasonic, doch erst 2008 wurde das Unternehmen auch national in Panasonic umbenannt.

Nubo Camera

Im November wurde die Nubo Cam in Berlin deutschlandweit gelauncht. Die nur 6cm x 4cm x 8cm kleine Camera vereint Technik und Lifestyle: Sie ist die erste mobile 4G Überwachungskamera der Welt, ist wasserfest und 150 Gramm schwer und kommt in einem puristischen, weißen Ton. Aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichts kann die Cam problemlos mitgenommen oder je nach Belieben umpositioniert werden – ob im Garten, im Haus oder unterwegs im Hotel. So kann sie den Verbrecher beim Einbruch, das Kind allein zu Haus oder die Putzfrau im Hotel kontrollieren. Per App kannst Du die Aufnahmen verfolgen. Die Cam kostet 349 Euro und ist derzeit nur im Panasonic Online-Store sowie auf AMAZON zu haben.

Juristische Feinheiten

Doch so nützlich die Cam ist, ganz ohne Bedacht sollte sie nicht eingesetzt werden, denn die Technik und das Recht geben einige Bedenken. So darf nicht vergessen werden, dass auch diese Cam vor Hacker-Angriffen nicht gefeit ist, sie also schnell auch zu einer Ausspähkamera für Dritte werden kann – ähnlich dem heimatlichen Fernseher, der über Internet verbunden ist. Und auch juristische Feinheiten sind zu beachten: Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M. (King’s College London) von Legal Chambers Kainz gab uns in einem Gespräch kurz hierzu Auskunft:

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Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M. von Legal Chambers Kainz stand uns Rede und Antwort zur privaten Videoüberwachung (Credit: Legal Chambers Kainz)

Herr Dr. Kainz, was habe ich beim Einsatz einer privaten Überwachungskamera zu beachten?

Dr. Kainz: Das kommt ganz auf den konkreten Einsatz der Kamera an. Zunächst muss man sich aber klar machen, dass der Einsatz grundsätzlich eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts darstellt, Stichwort: informationelle Selbstbestimmung. Das bedeutet, jeder hat das Recht, selbst zu entscheiden, wer wann wo zu welchem Zweck von ihm ein Bild macht. Der Einsatz einer Kamera muss im konkreten Fall laut dem deutschen Recht, insbesondere nach dem Bundesdatenschutzgesetz, gerechtfertigt sein. Abhängig von den Umständen, also wie lange die Überwachung anhält, was konkret gefilmt wird und warum, ob die Überwachung sichtbar ist oder nicht, muss die Rechtfertigung einfacher oder schwerer im Rahmen einer Abwägung ausfallen.

Was wäre denn eine Rechtfertigung?

Eine Rechtfertigung ist grundsätzlich die Einwilligung des Gefilmten. Sie kann sich aber auch aus einer Interessenabwägung ergeben.

Eine Einwilligung? Das heißt, der Einbrecher muss meiner Videoüberwachung zustimmen?

Hier muss unterschieden werden: Ist die Kamera auch auf den öffentlichen Straßenraum wie Gehwege, die zu meinem Haus führen, gerichtet, bedarf es grundsätzlich tatsächlich der Einwilligung. So entschied der EuGH in einem Urteil vom 11.12.2014 mit Bezug auf die Richtlinie 95/46/EG. Anders sieht es hingegen aus, wenn ich mein Wohnzimmer oder meinen Garten filme. Dies ist ein rein privater Raum, der meinem Eigentums- und Hausrecht unterfällt. Eine Aufzeichnung ist hier grundsätzlich zulässig. Schließlich weiß der Einbrecher auch, dass er fremden Grundbesitz betritt. Allerdings darf die Aufzeichnung grundsätzlich nicht versteckt sein. Eine verdeckte (heimliche) Aufzeichnung eines Einbrechers ist damit regelmäßig unzulässig – auch wenn es im Einzelfall ganz streng zu nehmende Ausnahmen gibt. Das Beweismittel ist bei einer unzulässigen Aufnahme dann unverwertbar. 

Das heißt, ich darf mein Kind, das allein daheim sitzt, mit seiner Einwilligung filmen, grundsätzlich auch den Einbrecher, sofern er auf meinem Grund und Boden steht und ich die Videoüberwachung gekennzeichnet habe?

Ja. Schließlich ist auch ein Kind nicht schutzlos und verfügt über ein eigenes Persönlichkeitsrecht, im zweiten Fall überwiegt das Interesse, das Eigentum vor unberechtigten Übergriffen zu schützen. 

Was ist mit einer Aufzeichnung der Putzfrau, beispielsweise im Hotel?

Die Situation ist wieder etwas komplizierter. Einer Putzfrau trete ich schließlich als Arbeitgeber bzw. Dienstgeber gegenüber, sodass hier im konkreten Einzelfall wieder Besonderheiten gelten. Grundsätzlich muss aber auch die Putzfrau ihre Einwilligung zur Aufnahme geben. Diese kann entfallen, wenn eine Interessenabwägung die Aufnahmen rechtfertigen, bspw. der konkrete Verdacht besteht, dass die Putzfrau stiehlt. Das wird aber im Hotel bei einer kurzen Aufenthaltsdauer nur schwer gegeben sein. 

Was geschieht, wenn ich unzulässige Aufnahmen tätige?

Wenn die Aufzeichnung als Beweismittel fungieren soll, dann ist diese unverwertbar. Der Gefilmte hat daneben auch Ansprüche, beispielsweise auf Unterlassung bzw. ggf. Entfernung der Kameras, Löschung der Daten oder auf Schadenersatz. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit einer  Strafbarkeit nach § 201a StGB wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen.

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Die neue Videokamera von Panasonic wird vorgestellt. (Credit: Fashion-Meets-Media.com)

Fazit

Unser Fazit ist daher zweigeteilt: Einerseits gefällt uns das schlichte Design der Kamera sowie deren Mobilität. Sie ist bestimmt ein nützliches Utensil, wenn vielbeschäftigte Eltern einmal ihren Nachwuchs daheim sehen wollen (wobei der Nachwuchs dann die Eltern nicht sehen kann) oder wenn die Kamera zur “Betreuung” von alten Menschen aus der Ferne genutzt werden soll. Andererseits: Sobald die Kamera aber dem Zweck der Überwachung dienen soll, muss juristische Vorsicht geboten sein.   Außerdem darf nie vergessen werden, dass die Cam auch gehackt werden könnte, sodass sie zum Schluss den Eigentümer selbst überwacht.

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Auf dem Launch der neuen Nubo Cam von Panasonic (Credit: Fashion-Meets-Media.com)

Wir danken Panasonic für die Einladung und Herrn Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M. von Legal Chambers Kainz für seine Zeit und das informative Gespräch. Weitere Infos zu Herrn Dr. Kainz, LL.M. findet Ihr hier

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